Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 758 (2000))
Collatz B
Zur Aussetzung der Rücknahme einer Zulassung / Besprechung des Beschlusses des Europäischen Gerichtes Erster Instanz (EuG) vom 28. Juni 2000 / Collatz B
Zur Aussetzung der Rücknahme einer Zulassung
Besprechung des Beschlusses des Europäischen Gerichtes Erster Instanz
(EuG) vom 28. Juni 2000* )
Dr. jur. Brigitte Collatz, Rechtsanwaltssozietät Forstmann
-Kleist -Collatz, Frankfurt/Main
Erstmals hatte das Europäische Gericht Erster Instanz
(EuG) über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung parallel
zu einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu befinden,
in der die Kommission die Rücknahme einer Zulassung nach den Vorschriften
der europäischen Richtlinien angeordnet hatte. Die Entscheidung der Kommission
war am 9. 3. 2000 ergangen. Die Rücknahme der Zulassungen war den Mitgliedstaaten
innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen auferlegt. Der Antrag des betroffenen
pharmazeutischen Unternehmens auf Aussetzung der Vollziehung vor dem EuG
I. Instanz war erfolgreich.
* ) Ein Auszug aus dem Beschluß ist veröffentlicht
in Pharm. Ind. 62, Nr. 9, S. 669 (2000).
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000